Allgemeine Lieferbedingungen

1. Für alle Lieferungen der Verkäuferin gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Sie gelten nur für Rechtsgeschäfte, die die Verkäuferin mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließt; für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gelten diese Lieferbedingungen nicht. 

Enthält die Angebots- oder Annahmeerklärung des Käufers abweichende Bedingungen, so gelten diese nur, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt werden. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern diese Bedingungen dem Käufer bei einem früher von der Verkäuferin bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. 

Eine Verpflichtung der Verkäuferin zur Lieferung wird nur durch Annahme des einzelnen Auftrages und nur für diesen begründet. Dies gilt auch und insbesondere für Rahmen-, Sukzessivlieferungs- und Abrufverträge.

3. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Angaben zu technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

Vereinbarungen und sonstige Erklärungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Erklärungen zur Eigenschaft und zur Verwendbarkeit der zu liefernden Ware, werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin verbindlich. 

4. Reichen die der Verkäuferin zur Verfügung stehenden Warenmengen (z.B. wegen nicht erfolgter Selbstbelieferung oder notwendig gewordener Produktionseinschränkungen sowie Ausfällen von Produktionsanlagen – insgesamt aus Gründen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind wie etwa in den Fällen Höherer Gewalt -) zur Befriedigung aller Warengläubiger nicht aus, so ist sie berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus ist die Verkäuferin von Lieferverpflichtungen befreit. 

Nimmt die Verkäuferin, um ihre Lieferverpflichtungen erfüllen zu können, bisher nicht oder nicht in diesem Umfange genutzte Bezugsquellen in Anspruch und tritt dadurch eine Verteuerung der Ware ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, die entstehenden Mehrkosten dem Kaufpreis zuzuschlagen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. 

Bedeutet die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte für den Käufer, ist er berechtigt, die Lieferungen der Verkäuferin abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, solange diese den erhöhten Preis verlangt.

5. Die Auftragsannahme erfolgt, soweit sich aus dem Angebot der Verkäuferin nichts anderes ergibt, zu den Preisen der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preisliste. Die Preise gelten bei Bestellung von üblichen Versandeinheiten, d.h. eine Europalette oder mehrere solcher Paletten. Bei niedrigeren Abnahmemengen ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise gegenüber der Preisliste angemessen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen. Im übrigen sorgt die Verkäuferin auf Kosten des Käufers nach ihrer Erfahrung für die Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel.

Bei Anschlussaufträgen besteht keine Bindung an frühere Preislisten. Die Preise in den Preislisten der Verkäuferin gelten ausschließlich Zoll- und sonstiger Einfuhrabgaben. Zu den Angaben in den Preislisten ist die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe hinzuzurechnen. 

Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere von der Verkäuferin nicht zu beeinflussende Fremdkosten, die im vereinbarten Preis kalkulatorisch enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Verkäuferin im entsprechenden Umfang nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu einer Preisänderung berechtigt. 

6a. Die vereinbarte Lieferfrist ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, annähernd. Sie gilt nur, wenn sie schriftlich von der Verkäuferin bestätigt wurde. 

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin, jedoch nicht vor Erfüllung der Obliegenheiten und Vorleistungspflichten des Käufers, insbesondere nicht vor Erhalt der notwendigen Klarstellungen bezüglich des Auftrags und nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Rohstoffe und / oder Verpackungsmaterialien sowie nicht vor Eingang von vereinbarten Akkreditiven, Garantien und/oder Anzahlungen. 

Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Lager der Verkäuferin oder eines eingeschalteten Lieferwerks verlassen hat oder – bei Selbstabholung durch die Käuferin – die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarte Lieferfrist nicht ausgeschöpft ist.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und/oder des Einflussbereichs der Verkäuferin liegen (z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, sonstige Versorgungsengpässe, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, soweit solche Hindernisse nicht nur die Verkäuferin betreffen) und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von mehr als unerheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer unverzüglich mitteilen.

Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens der Verkäuferin entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet  werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Wird versandbereit gemeldete Ware nicht rechtzeitig abgerufen, so ist die Verkäuferin berechtigt, sie nach Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Käufers zu versenden oder einzulagern und sofort in Rechnung zu stellen. Die Verkäuferin ist auch nach eigenem Ermessen berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und / oder den Käufer – soweit ihr möglich und zumutbar – mit anderer Ware in angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Verfügt die Verkäuferin über die Ware und ist die Belieferung des Käufers mit anderer Ware nicht möglich und zumutbar, so wird die Verkäuferin von ihren vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Ware, über die anderweitig verfügt wurde, dem Käufer gegenüber frei; der Käufer hat solchenfalls gegen die Verkäuferin keine Schadensersatz- oder vergleichbare Ansprüche.     
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. 

6b. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, ist die Verkäuferin verpflichtet, unverzüglich nach Auftragsbestätigung unter Beachtung aller branchenüblichen und betriebsspezifischen Gegebenheiten (Vorratsmengen, Maschinenauslastung, Saisoneinflüsse, Personal- und Energieeinsatz) herzustellen und zu liefern.

6c. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat; Teillieferungen sind bei Sukzessivlieferungsverträgen ohne weiteres zulässig. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind bis maximal +/- 10 % zulässig.

Bei Abrufaufträgen ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen der Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten der Verkäuferin eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist die Verkäuferin berechtigt, sie nach Setzung und Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

7. Die Verkäuferin bestimmt Versandweg und Transportmittel sowie Spediteur und ggfs. den Frachtführer. Wird ohne Verschulden der Verkäuferin der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Ihm wird vor der Änderung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ware durch die Verkäuferin gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Verkäuferin ist berechtigt, auf Kosten des Käufers nach eigenem Ermessen in begründeten Einzelfällen solche Versicherungen einzudecken.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschliessen, die dieser verlangt.
Angelieferte Waren sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls zu rügen (§ 377HGB). 

Nimmt die Verkäuferin, ohne dazu verpflichtet zu sein, gelieferte Ware zurück oder besteht sie nicht auf der Durchführung von geschlossenen Verträgen, so ist sie berechtigt, einen Abzug von 20 % des Rechnungsbetrags vorzunehmen.

8. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung – spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang der Gegenstände – ohne Abzug zu leisten; bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto. Forderungen aus Rechnungen über Netto-Beträge unter 50,00 € sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Ein Skonto bezieht sich nur auf den für die Ware gültigen Rechnungswert ausschließlich Fracht und ausschließlich sonstiger Nebenkosten. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

Eine Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Gegenwert mit Wertstellung an dem Fälligkeitstag auf ihrem Bankkonto verfügen kann. 

Alle Zahlungen haben in Euro und kostenfrei auf das von der Verkäuferin genannte Konto zu erfolgen.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar vom Tag der Fälligkeit an. 

Die Höhe der Fälligkeitszinsen / Verzugszinsen richtet sich nach §§ 288, 247 BGB und beträgt acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro angefangenem Monat. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Die Verkäuferin ist berechtigt, für Mahnungen eine Gebühr von 10 € je Mahnung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe zu berechnen.

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen der Verkäuferin die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Verkäuferin ist ferner berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Ermächtigung gemäß Ziff. 9, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und die Kaufpreisforderungen einzuziehen, zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9. Alle Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum an der Ware geht nur dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer bestehenden Geschäftsbeziehungen erfüllt hat. Die Aufnahme einer Forderung gegen den Käufer in einen Kontokorrent und die Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an die Verkäuferin ab.

Der Käufer darf die im Eigentum der Verkäuferin stehende Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Käufer den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder wenn der Käufer seine Zahlung einstellt, er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Der Käufer tritt an die Verkäuferin zur Sicherung der Erfüllung aller Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von der Verkäuferin gelieferten Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an.
Solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, ist er zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Verkäuferin gegenüber den Kunden des Käufers erforderlich sind. Ferner hat der Käufer auf Verlangen seinen Kunden die erfolgte Abmachung bekannt zu geben und diese aufzufordern, bis zur Höhe der Ansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer Zahlungen an die Verkäuferin zu leisten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, jederzeit selbst die Kunden des Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die daraus entstehenden Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

Die Be- und Verarbeitung der von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt durch den Käufer stets im Auftrag der Verkäuferin, ohne dass der Verkäuferin hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Verkäuferin wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturawertes der Ware der Verkäuferin zum Netto-Fakturawert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung aller Ansprüche dient.

Bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt. 
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Ver- oder Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung gem. der vorgenannten Absätze zusammen mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Verkäuferin die zu sichernden Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

10. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche der Verkäuferin ist ausgeschlossen, soweit diese von der Verkäuferin nicht anerkannt, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegen Zahlungsansprüche der Verkäuferin.

11. Für Streckengeschäfte oder Belieferung von Auftraggebern unter Verrechnung über Dritte (z. B. Großhändler im Verrechnungsabkommen) gelten diese „Allgemeinen Lieferbedingungen“ im Verhältnis zum Auftraggeber und zu Dritten. Sie werden in diesen Fällen durch die Allgemeinen Lieferungsbedingungen des Dritten, soweit diese nichts Gegensätzliches enthalten, ergänzt.

12. Bei der Ware, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung infolge eines vor der Ablieferung liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt, ist nach Wahl der Verkäuferin die Nacherfüllung durchzuführen. Die genannte Frist verkürzt sich bis zu dem Zeitpunkt des Haltbarkeitsdatums auf der Verpackung oder eines entsprechenden Datums auf dem Sicherheitsdatenblatt oder auf sonstiger Produktbeschreibung. Die der Verkäuferin gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss mindestens 15 Werktage betragen. Die Verkäuferin hat das Recht, zwei Nacherfüllungsversuche durchzuführen. Gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, so kann, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann nicht gefordert werden, es sei denn, der Verkäuferin fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ersetzte Ware wird Eigentum der Verkäuferin. Die Kosten der Nacherfüllung einschließlich des Transports trägt die Verkäuferin, wenn und sobald sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt.

Gibt der Käufer der Verkäuferin nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. 

Güten, Masse, Ausstattung und Aufmachung bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. 

13. Die Haftung der Verkäuferin wird im übrigen beschränkt auf vertragstypische Risiken und Schadenssummen, wie sie sich aus Versicherungsverträgen ergeben, die ein Unternehmen wie die Verkäuferin unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei einem namhaften Industrieversicherer abschließt. Die Beschränkung der Haftung für die Verkäuferin gilt nicht, soweit die vereinbarte Deckungssumme der Höhe nach das vertragstypische Schadensrisiko nicht abdeckt und/oder soweit der Versicherer gemäß den üblichen Policen leistungsfrei wird (etwa wegen Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüssen).   

Soweit sich aus der vorausgehenden Bestimmung nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe der Verkäuferin oder leitender Angestellter.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die  Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Wenn die Verkäuferin außerhalb ihrer Vertragsleistungen beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Kreuznach. Deutsches Recht ist ausschließlich anzuwenden. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

15. Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden gespeichert.